Satzung


 §1 (Name und Sitz)

(1) Der Verein führt den Namen: German Titans

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“

(3) Der Sitz des Vereins befindet sich am Wohnort des 1. Vorsitzenden.

 

§2 (Geschäftsjahr)

(1) Geschäftsjahr beginnt zum 1. Oktober eines jeden Jahres

 

§3 (Selbstlosigkeit, Mittelverwendung)

(1) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 (Zwecke)

(1) Der Verein dient

(a) der Kameradschaft und des Zusammenhaltes seiner Fans in Deutschland, dem deutschsprachigen Raum Europas und darüber hinaus. Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung der Fankultur der Tennessee Titans.

(b) der Unterstützung des American Football Teams der Tennessee Titans in sportlich fairer Weise durch Besuche von Spielern des Teams in den USA und/oder Großbritannien und/oder weiteren Ländern, sollte die NFL (National Football League) die International Series weiter ausbauen, sowie Fanclub-Treffen mit anderen Fanclubs anderer Mannschaften.

(c) der Organisation von gemeinschaftlichen „Watch Parties“ (gemeinsames schauen der Spiele) und weiteren Veranstaltungen (z.B. jährliche Zusammenkunft im Sommer)

(d) die Förderung der länderübergreifenden Kontakte mit anderen Vereinsmitgliedern aus dem deutschsprachigen Ausland.

(e) die Förderung der Kontakte und der Solidarität zwischen anderen Titans Fanclubs im Ausland und Fanclubs anderer Franchises in Deutschland.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

(a) die Organisation und Durchführung von Zusammenkünften bei TV-Übertragungen bei Spielen der Tennessee Titans, Fanclub-Fahrten zu den Spielen der Tennessee Titans, der Organisation von Eintrittskarten zu Spielen der Tennessee Titans, sowie der Durchführung von Veranstaltungen des Fanclubs selbst.

(b) selbstlose Tätigkeit, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

(c) Der Verein ist frei von politischen, rassischen und konfessionellen Bindungen und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der parteipolitischen Neutralität.

 

§5 (Mittelverwendung)

(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§6 (Verbot von Begünstigungen)

(1) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§7 (Erwerb der Mitgliedschaft)

(1) Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

(3) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand

(4) Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

 

§8 (Beendigung der Mitgliedschaft)

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

(2) Ein Austritt ist jeweils zum Quartalsende möglich und muss mindestens vier Wochen vor Ende der Mitgliedschaft beim Vorstand schriftlich eingereicht werden

(3) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem halben Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

 

§9 (Beiträge)

(1) Jedes Mitglied des Clubs ist zur Zahlung des Jahresbeitrags verpflichtet. Der Beitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres, bzw. ab dem Zeitpunkt des Eintrittes fällig und wird auf das Bankkonto oder PayPal-Konto des Vereins überwiesen.

(2) Der vollständige Jahresbeitrag muss bis spätestens 31.12. des Jahres an den Verein entrichtet sein. Sollte dies nicht der Fall sein, so ruhen bei dem betreffenden Mitglied bis zur vollständigen Zahlung jegliche Mitgliedsrechte.

(3) Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und in einer Beitragsordnung festgehalten.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder Beendigung der Mitgliedschaft steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu.

 

§10 (Organe des Vereins)

(1) Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§11 (Mitgliederversammlung)

(1)Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl des Kassenprüfer/in, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidungen über die Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

(2) im vierten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

(3) Der Vorstand ist zu Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich oder per E-Mail unter Angabe von Gründen verlangt.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich oder elektronisch per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzten dem Verein bekannt gegebene E-Mail Adresse gerichtet war.

(5) Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

(6) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erscheinenden Mitgliedern beschlussfähig.

(8) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

(9) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

(10) In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglieder (Ausnahme §9, Absatz 2), welches das 14. Lebensjahr vollendet hat eine Stimme.

(11) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(12) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(13) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitgliedern beschlossen werden.

(14) Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(15) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(16) Eine Teilnahme an der Mitgliederversammlung wird allen Mitgliedern ermöglicht. Entweder vor Ort oder Online. Die Art der Teilnahme hat keinen Einfluss auf das Stimmrecht.

 

§12 (Vorstand)

(1) Der Vorstand im Sinn des §26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Beide Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt und allein vertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.

(3) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

(4) Wiederwahl ist zulässig.

(5) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstands.

(7) Der Vorstand kann nur haftbar gemacht werden bei grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachtem Schaden.

 

§13 (Kassenprüfung)

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenwärter/in.

(2) Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

(3) Wiederwahl ist zulässig.

(4) Der Kassenwärter/in kann nur haftbar gemacht werden bei grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachtem Schaden.

 

§14 (Auflösung des Vereins)

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Organisation, die von dem Vorstand ausgewählt wird.

 

§15 (Unwirksamkeit von Teilen der Satzung)

(1) Bei Unwirksamkeit von Teilen in der Satzung enthaltenden Bestimmungen bleibt der übrige teil der Satzung voll wirksam.

 

 

Köln, 21.11.2021